VK 2 - 57/15 ·2. Vergabekammer des Bundes ·Beschluss vom 14.07.2015

Nachprüfungsantrag wegen angeblich fehlender Mitteilung nach § 101a GWB zurückgewiesen

Ergebnis: Nachprüfungsantrag zurückgewiesen

Betroffene Normen

§ 101a GWB§ 101b GWB§ 128 GWB§ 107 GWB

Worum ging es?

KI-generiert

Die Antragstellerin rügte, dass ihr vor der Zuschlagserteilung nicht mitgeteilt wurde, dass sie nur einen nachrangigen Zuschlag für die Rahmenvereinbarung erhalten würde. Die Vergabekammer wies den Nachprüfungsantrag zurück. Sie begründete dies damit, dass § 101a GWB nur unterlegene Bieter schützt und die Antragstellerin, die einen Zuschlag erhalten hat, nicht als unterlegen im Sinne der Norm anzusehen sei. Auch die Argumentation der Antragstellerin bezüglich eines Verdrängungswettbewerbs überzeugte die Kammer nicht.

📄 Vollständige Entscheidung beim Bundeskartellamt (PDF) →

Schlagworte

§ 101a GWBNachrangiger ZuschlagMitteilungspflichtUnterlegener BieterKaskadenverfahrenVerdrängungswettbewerb

Vergaberecht-Begriffe

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