Nachprüfungsantrag wegen angeblich fehlender Mitteilung nach § 101a GWB zurückgewiesen
Ergebnis: Nachprüfungsantrag zurückgewiesen
Betroffene Normen
Worum ging es?
KI-generiertDie Antragstellerin rügte, dass ihr vor der Zuschlagserteilung nicht mitgeteilt wurde, dass sie nur einen nachrangigen Zuschlag für die Rahmenvereinbarung erhalten würde. Die Vergabekammer wies den Nachprüfungsantrag zurück. Sie begründete dies damit, dass § 101a GWB nur unterlegene Bieter schützt und die Antragstellerin, die einen Zuschlag erhalten hat, nicht als unterlegen im Sinne der Norm anzusehen sei. Auch die Argumentation der Antragstellerin bezüglich eines Verdrängungswettbewerbs überzeugte die Kammer nicht.
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