VK 2 - 77/14 ·2. Vergabekammer des Bundes ·Beschluss vom 17.11.2014

Intransparente Vorgaben im Vergabeverfahren führen zu Rechtsverletzung

Ergebnis: Feststellung der Rechtsverletzung wegen intransparenter Vorgaben

Betroffene Normen

§ 101a GWB§ 97 GWB§ 111 GWB§ 101b GWB§ 113 GWB§ 107 GWB§ 128 GWB

Worum ging es?

KI-generiert

Die Vergabekammer des Bundes hat festgestellt, dass die Antragstellerin und die Beigeladene zu 2) durch intransparente Vorgaben der Antragsgegnerin in ihren Rechten verletzt wurden. Die Antragsgegnerin hatte ein Vergabeverfahren für einen Neubau durchgeführt, bei dem der Preis das alleinige Zuschlagskriterium war. Die Kammer beanstandete die mangelnde Transparenz der Vorgaben, die zu einer unzulässigen Einschränkung des Wettbewerbs geführt haben könnte. Die Anträge der Antragstellerin und der Beigeladenen zu 2) wurden im Übrigen zurückgewiesen.

📄 Vollständige Entscheidung beim Bundeskartellamt (PDF) →

Schlagworte

IntransparenzVergabeverfahrenLeistungsverzeichnisRechtsverletzungWettbewerb

Vergaberecht-Begriffe

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