VK 2 - 79/14 ·2. Vergabekammer des Bundes ·Beschluss vom 17.11.2014

Intransparente Vergabeunterlagen führen zur Feststellung der Rechtsverletzung

Ergebnis: Feststellung der Rechtsverletzung wegen intransparenter Vorgaben, im Übrigen zurückgewiesen

Betroffene Normen

§ 101a GWB§ 97 GWB§ 113 GWB§ 107 GWB§ 128 GWB

Worum ging es?

KI-generiert

Die Vergabekammer des Bundes stellte fest, dass die Antragstellerin durch intransparente Vorgaben in den Vergabeunterlagen in ihren Rechten verletzt wurde. Die Antragsgegnerin hatte ein detailliertes Leistungsverzeichnis mit einer unklaren Öffnungsklausel versehen, die Abweichungen zuließ, ohne diese transparent zu spezifizieren. Dies führte zu unterschiedlichen Interpretationen bei den Bietern und verhinderte die Vergleichbarkeit der Angebote. Der Nachprüfungsantrag wurde teilweise zurückgewiesen, da die Antragsgegnerin das Verfahren nach dem Hinweis der Kammer zurückversetzte und die Unterlagen korrigieren wollte.

📄 Vollständige Entscheidung beim Bundeskartellamt (PDF) →

Schlagworte

IntransparenzVergabeunterlagenÖffnungsklauselVergleichbarkeitRechtsverletzungNachprüfungsverfahren

Vergaberecht-Begriffe

🔔

Nachprüfungsverfahren Ihrer Auftraggeber im Blick behalten

AusschreibungsRadar erfasst zu über 1 Mio. Vergaben die zuständige Vergabekammer, Frist-Verläufe und Verfahrenshistorien. Beobachten Sie Auftraggeber und werden Sie bei Zuschlägen und Änderungen benachrichtigt.

Mehr für Kanzleien & Rechtsabteilungen →

Verwandte Entscheidungen

← Alle Vergabekammer-Entscheidungen