VK 2 - 89/15 ·2. Vergabekammer des Bundes ·Beschluss vom 23.09.2015

Vergabekammer untersagt Zuschlag wegen unklarer Angaben zu Bauaufzügen

Ergebnis: Nachprüfungsantrag zurückgewiesen

Betroffene Normen

§ 101a GWB§ 128 GWB§ 6 VOB§ 107 GWB

Worum ging es?

KI-generiert

Die Vergabekammer des Bundes hat der Antragsgegnerin untersagt, einen Zuschlag zu erteilen. Streitpunkt war der Ausschluss des Angebots der Antragstellerin wegen widersprüchlicher Angaben zu angebotenen Bauaufzügen. Die Kammer gab der Antragsgegnerin auf, das Verfahren zurückzuversetzen und die Bieter erneut zur Angebotsabgabe aufzufordern, da die Vergabeunterlagen bezüglich der geforderten Fabrikats- und Typangaben nicht eindeutig gewesen seien.

📄 Vollständige Entscheidung beim Bundeskartellamt (PDF) →

Schlagworte

BauaufzügeFabrikatsangabenTypenangabenEindeutigkeitVergabeunterlagenNachprüfungsverfahren

Vergaberecht-Begriffe

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