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Erweiterung eines KIS-Bestandssystems durch die Beschaffung zusätzlicher Module
Oberschwabenklinik gGmbH · Ravensburg · Baden-Württemberg
Beschreibung
Die Oberschwabenklinik gGmbH (Oberschwabenklinik) beabsichtigt, das KIS-Bestandssystem „i.s.h.med“ durch Beschaffung zusätzlicher Module vom Hersteller Cerner Health Services Deutschland GmbH (Oracle Cerner) unter Inanspruchnahme von Fördermitteln nach § 14a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes im Zuge der Umsetzung des Krankenhauszukunftsgesetzes (KHZG) zu erweitern. Mit den zusätzlichen Modulen soll die digitale Pflege- und Behandlungsdokumentation sowie die Medikationssoftware entsprechend der Fördertatbestände 3, 5 und 6 eingeführt sowie die Schnittstellenanbindung zur digitalen Patientenplattform realisiert und in der bestehenden IT-Systemumgebung integriert werden.
KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: IT & Digitalisierung
Erweiterung eines bestehenden Krankenhausinformationssystems (KIS) "i.s.h.med" durch Beschaffung zusätzlicher Module vom Hersteller Oracle Cerner.
Hinweis nach EU AI Act Art. 50: automatisiert erstellt (Google Gemini) — ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen. Mehr ▾
Diese Kurzanalyse ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung und keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Original-Bekanntmachung (oeffentlichevergabe.de). Details zu unserer KI-Nutzung: KI-Transparenz.
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Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
Für die Einleitung von Nachprüfungsverfahren wird auf die §§ 155 ff. GWB verwiesen. Hinsichtlich der zu beachten Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen ist § 160 Abs. 3 GWB zu beachten. Dieser lautet: „Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt."
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
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- 27.11.2024 Original-Veröffentlichung · in TED EU + oev aktuell
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