Erweiterung des Funktionsumfangs im Rahmen des Projektes „MaaS“
Beschreibung
Zwecks Realisierung der einzelnen Funktionalitäten der Mobilitätsplattform ist der Aufbau und die Verwaltung einer integrierten Nutzerdatenbank erforderlich, um dem Appnutzer z.B. den Kauf von Tickets und das Speichern von favorisierten ÖPNV-Verbindungen zu ermöglichen. Im Laufe des Projekts wurde erkennbar, dass der Dienstleister eine Anbindung zur SWT-Nutzerdatenbank („Microsoft Entra ID“) mittels Schnittstelle realisieren muss, um eine nahtlose Integration in die App zu ermöglichen, ohne dass der Appnutzer einen erneuten Anmelde- und Registrierungsprozesse durchführen muss. Die Umsetzung dieser „Single Sign On“ Funktionalität bedeutet bei der Implementierung der Schnittstelle zur SWT-Nutzerdatenbank eine höhere Komplexität und größeren technischen Aufwand, welcher zum Zeitpunkt der Beauftragung in technischer Detailtiefe noch nicht absehbar war. Für die erfolgreiche Projektumsetzung wird die Realisierung dessen zwecks Abbau von technischen Zugangshürden für den Nutzer als essentiell erachtet. — Der Dienstleister generiert nach Abschluss eines Ticketkaufs durch den Appnutzer mittels der HAFAS.salesplatform API Tickets als QR-Code, die nativ in der App dargestellt werden sollen. Im Laufe des Projektes wurde erkennbar, dass die App, in welche die Integration der Mobilitätsplattform erfolgt, architektonisch grundsätzlich nicht dafür ausgerichtet und technisch nicht in der Lage ist, im Falle einer fehlenden Internetverbindung gekaufte Tickets nativ in der App darzustellen. SWT sieht es als erforderlich an, dass Appnutzer auch bei fehlender Internetverbindung ihre gekauften Tickets abrufen können, um diese bei eventuellen Fahrscheinkontrollen im ÖPNV vorzeigen zu können. Dies begründet sich u.a. dadurch, dass eine durchgehende Mobilfunkabdeckung bei einigen Bus- und Zugverbindungen nicht vollständig gewährleistet werden kann, wodurch Fahrgäste trotz Besitz eines digitalen Tickets in solchen Fällen ein erhöhtes Beförderungsentgelt (EBE) entrichten müssten. — Der Dienstl
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KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: IT & Digitalisierung
Das Wichtigste auf einen Blick
- Auftragsgegenstand ist die Erweiterung einer Mobilitätsplattform um Nutzerdatenbank, Single Sign On, Offline-Tickets und Abo-Verwaltung für das Deutschlandticket.
- Es wird eine Anbindung an Microsoft Entra ID für Single Sign On gefordert.
- Tickets müssen auch ohne Internetverbindung abrufbar sein.
- Die Implementierung eines Subscription Moduls für das Deutschlandticket ist zwingend erforderlich.
- Es handelt sich um ein nichtoffenes Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zur Teilhabe (neg-wo-call).
Die Ausschreibung betrifft die Erweiterung des Funktionsumfangs einer Mobilitätsplattform, insbesondere die Implementierung einer integrierten Nutzerdatenbank mit Single Sign On-Funktionalität über Microsoft Entra ID.
Hinweis nach EU AI Act Art. 50: automatisiert erstellt (Google Gemini) — ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen. Mehr ▾
Diese Kurzanalyse ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung und keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Original-Bekanntmachung (TED EU). Details zu unserer KI-Nutzung: KI-Transparenz.
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Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
„§ 135 Unwirksamkeit (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.“ Von der Möglichkeit des § 135 Abs. 3 GWB wird im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Zuständige Vergabekammer für Nachprüfungsverfahren: Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau - Vergabekammer - Stiftsstraße 9 55116 Mainz Telefon: 06131 / 16-2234 Fax: 06131 / 16-2113 vergabekammer.rlp@mwvlw.rlp.de „§ 160 Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.“
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
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1 Veröffentlichung
- 10.08.2026 Original-Veröffentlichung aktuell
Preiseinschätzung
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Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
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