Nachträge nach VOB richtig stellen — Leitfaden für Auftragnehmer

Wann entsteht ein Nachtrag, wie melden Sie geänderte und zusätzliche Leistungen nach § 2 VOB/B an und worauf müssen Sie bei öffentlichen Aufträgen achten?

Hinweis: Dieser Ratgeber bietet eine allgemeine, unverbindliche Orientierung und stellt keine Rechtsberatung dar. Im Einzelfall — insbesondere bei der Durchsetzung von Vergütungsansprüchen — sollten Sie fachkundigen Rat einholen. Ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität.

Was ist ein Nachtrag?

Ein Nachtrag ist eine zusätzliche oder geänderte Leistung gegenüber dem ursprünglichen Bauvertrag, die gesondert vergütet wird. Beim VOB-Bauvertrag richtet sich die Vergütung nach § 2 VOB/B. Wichtig: Die VOB/B gilt nur, wenn sie wirksam in den Vertrag einbezogen wurde — bei öffentlichen Bauaufträgen ist das regelmäßig der Fall.

Die wichtigsten Nachtragsgrundlagen in § 2 VOB/B

  • § 2 Abs. 3 — Mengenänderungen: Weicht die ausgeführte Menge einer Position um mehr als 10 % von der im LV angesetzten Menge ab, kann auf Verlangen ein neuer Einheitspreis vereinbart werden.
  • § 2 Abs. 5 — Geänderte Leistungen: Ordnet der Auftraggeber eine Änderung des Bauentwurfs an, ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren.
  • § 2 Abs. 6 — Zusätzliche Leistungen: Verlangt der Auftraggeber eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung, hat der Auftragnehmer Anspruch auf besondere Vergütung — der Anspruch ist jedoch vor Ausführungsbeginn anzukündigen.

So gehen Sie bei einem Nachtrag vor

  1. Nachtrag frühzeitig erkennen und ankündigen: Sobald sich abzeichnet, dass eine Leistung über den Vertrag hinausgeht, sollten Sie das dem Auftraggeber schriftlich anzeigen — bei zusätzlichen Leistungen nach § 2 Abs. 6 möglichst vor Beginn der Ausführung.
  2. Anspruchsgrundlage benennen: Ordnen Sie den Nachtrag der passenden Regelung zu (z. B. § 2 Abs. 5 oder Abs. 6 VOB/B). Das schafft Klarheit über die Berechnungsgrundlage.
  3. Nachtrag prüffähig kalkulieren: Stützen Sie die neue Vergütung nachvollziehbar auf die Grundlagen der Preisermittlung des Hauptauftrags. Eine transparente, prüffähige Kalkulation erleichtert die Einigung.
  4. Dokumentieren: Halten Sie Anordnungen, Behinderungen und Mehraufwand schriftlich fest (Bautagebuch, Schriftverkehr). Im Streitfall ist die Dokumentation entscheidend.
  5. Einigung anstreben: Möglichst vor Ausführung eine Einigung über Grund und Höhe herbeiführen, um spätere Auseinandersetzungen zu vermeiden.

Besonderheit bei öffentlichen Aufträgen: die vergaberechtliche Grenze

Bei öffentlichen Aufträgen sind nachträgliche Vertragsänderungen nicht unbegrenzt zulässig. Nach § 132 GWB können wesentliche Änderungen eines bestehenden Vertrags eine unzulässige De-facto-Neuvergabe darstellen, die eigentlich neu ausgeschrieben werden müsste. Der Gesetzgeber lässt Änderungen nur in bestimmten Fällen zu (etwa geringfügige Wertgrenzen oder unvorhersehbare Umstände). Für Auftragnehmer bedeutet das: Ein berechtigter Nachtrag nach VOB/B ist möglich, muss sich aber im vergaberechtlich zulässigen Rahmen halten. Bei größeren Änderungen ist die Vergabestelle zur Prüfung angehalten.

Häufige Fehler

  • Zusätzliche Leistung ohne Ankündigung ausführen: Bei § 2 Abs. 6 VOB/B ist die vorherige Ankündigung des Vergütungsanspruchs vorgesehen — wer einfach loslegt, riskiert seinen Anspruch.
  • Nicht prüffähige Kalkulation: Pauschale Forderungen ohne Bezug zur ursprünglichen Preisermittlung führen häufig zu Streit und Verzögerung.
  • Fehlende Dokumentation: Mündliche Absprachen lassen sich später kaum belegen.

Fazit

Ein professionelles Nachtragsmanagement sichert Ihre Vergütung und beugt Streit vor: Nachträge früh erkennen, der richtigen VOB/B-Grundlage zuordnen, prüffähig kalkulieren und sauber dokumentieren. Bei öffentlichen Aufträgen ist zusätzlich die Grenze des § 132 GWB zu beachten. Mit AusschreibungsRadar finden Sie passende Bauaufträge und verfolgen den Verfahrensverlauf — von der Bekanntmachung bis zum Zuschlag. Hintergründe im Glossar-Eintrag Nachtragsmanagement.

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