VK 1 - 104/16 ·1. Vergabekammer des Bundes ·Beschluss vom 28.11.2016

Vertrag unwirksam wegen unzulässiger Direktvergabe von PET-MRT-Geräten

Ergebnis: Vertrag unwirksam

Betroffene Normen

§ 14 VgV§ 135 GWB§ 119 GWB§ 31 VgV§ 165 GWB§ 167 GWB§ 106 GWB§ 160 GWB

Worum ging es?

KI-generiert

Die Vergabekammer des Bundes hat einen Vertrag über die Lieferung von zwei PET-MRT-Geräten für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin hatte ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb gewählt und die Beigeladene als einzige Bieterin beteiligt. Die Antragstellerin rügte dies als unzulässige Direktvergabe, da die technischen Alleinstellungsmerkmale der Beigeladenen nicht ausreichend dargelegt und durch den Bedarf der Antragsgegnerin gerechtfertigt seien. Die Kammer gab der Rüge statt und stellte die Unwirksamkeit des Vertrages fest.

📄 Vollständige Entscheidung beim Bundeskartellamt (PDF) →

Schlagworte

DirektvergabeVerhandlungsverfahren ohne TeilnahmewettbewerbPET-MRT-GeräteTechnische GründeAlleinstellungsmerkmaleUnwirksamkeit

Vergaberecht-Begriffe

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