VK 1 - 113/13 ·1. Vergabekammer des Bundes ·Beschluss vom 10.01.2014

VK Bund: Interimsvertrag zur Bewachung unwirksam, aber Zuschlag gestattet

Ergebnis: Nachprüfungsantrag teilweise erfolgreich, Zuschlag gestattet

Betroffene Normen

§ 115 GWB§ 101a GWB§ 101b GWB§ 97 GWB§ 1 VSVgV§ 3 VgV§ 4 VSVgV§ 100 GWB§ 3 VSVgV§ 43 VSVgV§ 99 GWB§ 111 GWB

Worum ging es?

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Die Vergabekammer des Bundes hat einen zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen geschlossenen Interimsvertrag zur Bewachung von Liegenschaften für unwirksam erklärt. Die Kammer stellte fest, dass der Vertrag aufgrund der Überschreitung des Schwellenwerts und mangelnder Informationspflichten vergaberechtswidrig war. Dennoch wurde der Antragsgegnerin gestattet, der Beigeladenen nach zwei Wochen den Zuschlag für die Bewachung bis zum 31. März 2014 zu erteilen, sofern die Beschaffungsabsicht fortbesteht.

📄 Vollständige Entscheidung beim Bundeskartellamt (PDF) →

Schlagworte

InterimsvertragBewachungUnwirksamkeitSchwellenwertZuschlagserteilung

Vergaberecht-Begriffe

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