VK 1 - 17/19 ·1. Vergabekammer des Bundes ·Beschluss vom 07.05.2019

Nachprüfungsantrag wegen zu kurzer Fristen und Wertungsverfahren zurückgewiesen

Ergebnis: Nachprüfungsantrag zurückgewiesen

Betroffene Normen

§ 15 VgV§ 160 GWB§ 51 VgV§ 20 VgV§ 97 GWB§ 20 VSVgV

Worum ging es?

KI-generiert

Die Vergabekammer des Bundes wies den Nachprüfungsantrag einer Bieterin zurück. Die Bieterin rügte unter anderem eine zu kurze Angebotsfrist, die fehlende Berücksichtigung von Sonderanfertigungskosten in der Wertung und ein vergaberechtswidriges mehrstufiges Wertungsverfahren. Die Kammer sah die Antragsbefugnis der Bieterin als gegeben an, da sie konkrete Umstände vortrug, die eine Angebotsabgabe erschwerten. Dennoch wurden die Rügen als unbegründet zurückgewiesen.

📄 Vollständige Entscheidung beim Bundeskartellamt (PDF) →

Schlagworte

AngebotsfristSonderanfertigungenWertungsverfahrenAntragsbefugnisPräklusion

Vergaberecht-Begriffe

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