VK 1 - 25/18 ·1. Vergabekammer des Bundes ·Beschluss vom 18.04.2018

Vergabekammer untersagt Zuschlag wegen intransparenter Kriterien

Ergebnis: Zuschlag untersagt

Betroffene Normen

§ 165 GWB§ 134 GWB§ 57 VgV§ 182 GWB§ 160 GWB

Worum ging es?

KI-generiert

Die Vergabekammer des Bundes hat der Antragsgegnerin untersagt, einen Zuschlag im Vergabeverfahren für Briefdienstleistungen zu erteilen. Die Kammer beanstandete Verstöße gegen den Transparenzgrundsatz, da die Anforderungen an die Konzepterstellung widersprüchlich und unklar gewesen seien. Die Antragsgegnerin wurde verpflichtet, das Verfahren zurückzuversetzen, die Vergabeunterlagen zu überarbeiten und den Bietern eine erneute Angebotsabgabe zu ermöglichen. Die Kosten des Verfahrens wurden der Antragsgegnerin und der Beigeladen auferlegt.

📄 Vollständige Entscheidung beim Bundeskartellamt (PDF) →

Schlagworte

TransparenzgrundsatzVergabeunterlagenKonzepterstellungNachprüfungsverfahrenBriefdienstleistungenVergabekammer

Vergaberecht-Begriffe

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