VK 2 - 104/18 ·2. Vergabekammer des Bundes ·Beschluss vom 17.12.2018

Vergabekammer weist Nachprüfungsantrag wegen Produktkonformität zurück

Ergebnis: Nachprüfungsantrag zurückgewiesen

Betroffene Normen

§ 169 GWB§ 57 VgV§ 182 GWB§ 165 GWB§ 159 GWB§ 160 GWB§ 97 GWB§ 31 VgV§ 176 GWB

Worum ging es?

KI-generiert

Die Antragstellerin rügte, dass das Angebot der Beigeladenen nicht berücksichtigungsfähig sei, da das angebotene Produkt den Anforderungen der Vergabeunterlagen nicht entspreche. Streitpunkt war die Berechnung der Wirkstoffmenge, ob die insgesamt im Behälter enthaltene oder die über das Mundstück abgegebene Menge maßgeblich sei. Die Vergabekammer wies den Nachprüfungsantrag zurück, da die Antragsgegnerinnen die Vergabeunterlagen korrigiert hatten und die Berechnungsgrundlage auf die abgegebene Wirkstoffmenge abstellte, was dem Produkt der Beigeladenen entsprach.

📄 Vollständige Entscheidung beim Bundeskartellamt (PDF) →

Schlagworte

VergabekammerNachprüfungsantragProduktkonformitätWirkstoffmengeVergabeunterlagen

Vergaberecht-Begriffe

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