VK 2 - 142/17 ·2. Vergabekammer des Bundes ·Beschluss vom 20.12.2017

Vergabekammer untersagt Zuschlag wegen mangelhafter Aufklärung

Ergebnis: Zuschlag untersagt

Betroffene Normen

§ 60 VgV§ 81 VgV§ 134 GWB§ 9 VgV§ 58 VgV§ 160 GWB§ 16 VOB/A§ 128 GWB§ 130 GWB§ 64 VgV

Worum ging es?

KI-generiert

Die Vergabekammer des Bundes hat der Antragsgegnerin untersagt, einen Zuschlag zu erteilen. Sie muss das Vergabeverfahren zurückversetzen und die Antragstellerin erneut zur Aufklärung ihres Angebots auffordern. Streitpunkt war die Angemessenheit der Preise und die Mitwirkung der Antragstellerin an der Aufklärung, nachdem diese auf eine Aufforderung der Antragsgegnerin nur teilweise und verspätet reagiert hatte. Die Kammer sah die Aufklärung als nicht ausreichend an.

📄 Vollständige Entscheidung beim Bundeskartellamt (PDF) →

Schlagworte

Aufklärungungewöhnlich niedriges AngebotVergabeverfahrenZuschlagVergabekammer

Vergaberecht-Begriffe

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