VK 2 - 22/18 ·2. Vergabekammer des Bundes ·Beschluss vom 06.04.2018

Vergabekammer untersagt Zuschlag wegen mangelnder Transparenz und fehlerhafter Wertung

Ergebnis: Zuschlag untersagt

Betroffene Normen

§ 134 GWB§ 165 GWB§ 182 GWB§ 160 GWB§ 57 VgV

Worum ging es?

KI-generiert

Die Vergabekammer des Bundes hat der Antragsgegnerin untersagt, einen Zuschlag für "Briefdienstleistungen" zu erteilen. Grund dafür war, dass die Antragsgegnerin das Angebot der Antragstellerin zu Unrecht wegen Nichterfüllung einer Mindestpunktzahl in einem Bewertungskriterium ausgeschlossen hat. Die Kammer bemängelte, dass die Anforderungen an das Konzept nicht transparent genug waren und die Antragsgegnerin Kriterien abwertete, die sie nicht klar gefordert hatte. Die Antragsgegnerin wurde angewiesen, das Vergabeverfahren zu überarbeiten und neu durchzuführen.

📄 Vollständige Entscheidung beim Bundeskartellamt (PDF) →

Schlagworte

VergabekammerNachprüfungsverfahrenBewertungskriterienTransparenzLeistungsbeschreibungMindestpunktzahl

Vergaberecht-Begriffe

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