VK 2 - 28/23 ·2. Vergabekammer des Bundes ·Beschluss vom 16.05.2023

Vergabekammer untersagt Zuschlag wegen unklarer Angebotsinhalte

Ergebnis: Zuschlag untersagt

Betroffene Normen

§ 134 GWB§ 160 GWB§ 165 GWB§ 106 GWB§ 135 GWB§ 169 GWB§ 57 VgV§ 97 GWB§ 15 VgV

Worum ging es?

KI-generiert

Die Vergabekammer des Bundes hat der Antragsgegnerin untersagt, den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen. Streitpunkt war die Auslegung des Leistungsverzeichnisses bezüglich der angebotenen Brückentypen und deren Neuwertigkeit. Die Kammer bemängelte, dass das Angebot der Beigeladenen nicht eindeutig war, da sie sowohl ein Leitfabrikat als auch „gleichwertig“ anbot, was zu Unsicherheiten bezüglich der tatsächlich zu liefernden Leistung führte. Die Zuschlagsentscheidung muss nach erneuter Wertung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Kammer erfolgen.

📄 Vollständige Entscheidung beim Bundeskartellamt (PDF) →

Schlagworte

VergabekammerZuschlagLeistungsverzeichnisAngebotGleichwertigkeitNeuwertigkeit

Vergaberecht-Begriffe

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