Vergabekammer: Austausch von Nachunternehmern ist keine wesentliche Vertragsänderung
Ergebnis: Nachprüfungsantrag verworfen
Betroffene Normen
Worum ging es?
KI-generiertDie Vergabekammer des Bundes hat entschieden, dass der Austausch eines Nachunternehmers in einem bestehenden Dienstleistungsvertrag keine wesentliche Vertragsänderung darstellt, die eine Neuvergabe erfordert. Die Antragstellerin, ein bisheriger Nachunternehmer, hatte argumentiert, dass der Austausch aufgrund der faktischen Besonderheiten und der direkten Weisungsabhängigkeit von der Auftraggeberin eine Neuausschreibung auslöse. Die Kammer wies den Antrag jedoch zurück, da der Hauptauftragnehmer für die Leistungserbringung allein verantwortlich bleibe und der Austausch nicht per se eine wesentliche Änderung darstelle.
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