VK 2 - 34/19 ·2. Vergabekammer des Bundes ·Beschluss vom 26.06.2019

Vergabekammer: Austausch von Nachunternehmern ist keine wesentliche Vertragsänderung

Ergebnis: Nachprüfungsantrag verworfen

Betroffene Normen

§ 132 GWB§ 135 GWB§ 160 GWB

Worum ging es?

KI-generiert

Die Vergabekammer des Bundes hat entschieden, dass der Austausch eines Nachunternehmers in einem bestehenden Dienstleistungsvertrag keine wesentliche Vertragsänderung darstellt, die eine Neuvergabe erfordert. Die Antragstellerin, ein bisheriger Nachunternehmer, hatte argumentiert, dass der Austausch aufgrund der faktischen Besonderheiten und der direkten Weisungsabhängigkeit von der Auftraggeberin eine Neuausschreibung auslöse. Die Kammer wies den Antrag jedoch zurück, da der Hauptauftragnehmer für die Leistungserbringung allein verantwortlich bleibe und der Austausch nicht per se eine wesentliche Änderung darstelle.

📄 Vollständige Entscheidung beim Bundeskartellamt (PDF) →

Schlagworte

Nachunternehmerwesentliche VertragsänderungNeuvergabeVergaberechtDienstleistungsvertrag

Vergaberecht-Begriffe

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