VK 2 - 48/19 ·2. Vergabekammer des Bundes ·Beschluss vom 29.07.2019

Nachprüfungsantrag wegen vorzeitiger Erschöpfung einer Rahmenvereinbarung unzulässig

Ergebnis: Nachprüfungsantrag verworfen

Betroffene Normen

§ 132 GWB§ 160 GWB§ 133 GWB§ 135 GWB§ 165 GWB§ 99 GWB§ 169 GWB§ 97 GWB§ 21 VgV§ 3 VgV

Worum ging es?

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Die Antragstellerin rügte die Vergabe von Bürostühlen, da die bestehende Rahmenvereinbarung noch nicht ausgelaufen sei und eine Doppelvergabe vorliege. Die Vergabekammer wies den Nachprüfungsantrag als unzulässig zurück. Sie begründete dies damit, dass die Antragstellerin nicht antragsbefugt sei, da sie kein Interesse an dem ausgeschriebenen Auftrag habe und ihr auch kein Schaden drohe. Die Kammer stellte fest, dass die bestehende Rahmenvereinbarung aufgrund der vorzeitigen Erschöpfung der geschätzten Mengen bzw. des Auftragswertes ihren Zweck erfüllt habe und eine Neuvergabe sachlich gerechtfertigt sei.

📄 Vollständige Entscheidung beim Bundeskartellamt (PDF) →

Schlagworte

NachprüfungsantragUnzulässigkeitAntragsbefugnisRahmenvereinbarungvorzeitige ErschöpfungDoppelvergabe

Vergaberecht-Begriffe

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