VK 2 - 49/15 ·2. Vergabekammer des Bundes ·Beschluss vom 07.07.2015

Vergabekammer: Unwirksamer Zuschlag wegen Verstoß gegen Stillhaltefrist

Ergebnis: Zuschlag unwirksam

Betroffene Normen

§ 101a GWB§ 101b GWB§ 111 GWB§ 114 GWB

Worum ging es?

KI-generiert

Die Vergabekammer des Bundes hat festgestellt, dass der zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen geschlossene Vertrag für Los 1 unwirksam ist. Die Antragsgegnerin hatte den Zuschlag erteilt, obwohl sie den Bietern mitgeteilt hatte, dass dies frühestens zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen würde. Dieses Vorgehen verstieß gegen die Stillhaltefrist gemäß § 101a GWB. Das Nachprüfungsverfahren zu Los 2 wurde nach Erledigungserklärung beendet.

📄 Vollständige Entscheidung beim Bundeskartellamt (PDF) →

Schlagworte

UnwirksamkeitZuschlagStillhaltefristVerstoßVergabekammerLos 1

Vergaberecht-Begriffe

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