VK 2 - 5/21 ·2. Vergabekammer des Bundes ·Beschluss vom 29.04.2021

Vergabekammer weist Antrag teilweise zurück und gibt Anweisung zur Wiederholung

Ergebnis: Antrag zurückgewiesen

Betroffene Normen

§ 47 VgV§ 160 GWB§ 36 VgV§ 122 GWB§ 134 GWB§ 58 VgV§ 127 GWB§ 48 VgV§ 103 GWB§ 155 GWB§ 57 VgV§ 165 GWB

Worum ging es?

KI-generiert

Die Vergabekammer des Bundes hat im Nachprüfungsverfahren zur Vergabe eines telemedizinischen Versorgungsprogramms entschieden. Sie hat die Antragsgegnerin angewiesen, die Dokumentation der Wertungsentscheidung bezüglich der Angebote zu wiederholen. Der Antrag der Antragstellerin wurde im Übrigen teilweise als unzulässig verworfen und ansonsten zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens wurden entsprechend der Entscheidung aufgeteilt.

📄 Vollständige Entscheidung beim Bundeskartellamt (PDF) →

Schlagworte

VergabekammerNachprüfungsverfahrenWertungsentscheidungTelemedizinKostenentscheidung

Vergaberecht-Begriffe

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