VK 2 - 54/22 ·2. Vergabekammer des Bundes ·Beschluss vom 15.06.2022

Nachprüfungsantrag wegen Ergänzungsvereinbarung zu Schnellladeinfrastruktur zurückgewiesen

Ergebnis: Nachprüfungsantrag zurückgewiesen

Betroffene Normen

§ 132 GWB§ 135 GWB§ 165 GWB§ 106 GWB§ 154 GWB§ 160 GWB§ 105 GWB§ 182 GWB§ 110 GWB

Worum ging es?

KI-generiert

Die Vergabekammer des Bundes hat den Nachprüfungsantrag gegen die geplante Ergänzungsvereinbarung zur Bereitstellung von Schnellladeinfrastruktur auf Rastanlagen zurückgewiesen. Die Antragstellerinnen rügten die Vergabe ohne EU-weite Ausschreibung und bestritten die Anwendbarkeit von § 132 GWB. Die Kammer sah die Voraussetzungen für die Nachprüfbarkeit als nicht gegeben an und wies den Antrag zurück.

📄 Vollständige Entscheidung beim Bundeskartellamt (PDF) →

Schlagworte

SchnellladeinfrastrukturErgänzungsvereinbarungNachprüfungsantragVergaberecht§ 132 GWB

Vergaberecht-Begriffe

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