VK 2 - 63/16 ·2. Vergabekammer des Bundes ·Beschluss vom 27.07.2016

Vergabekammer prüft keine Kartellrechtsverstöße bei Nachfragebündelung

Ergebnis: Nachprüfungsantrag zurückgewiesen

Betroffene Normen

§ 1 GWB§ 97 GWB§ 2 GWB§ 4 VgV§ 156 GWB§ 155 GWB§ 22 GWB§ 165 GWB§ 159 GWB§ 118 GWB§ 167 GWB§ 179 GWB

Worum ging es?

KI-generiert

Die Antragstellerin rügte eine kartellrechtswidrige Nachfragebündelung bei der gemeinsamen Ausschreibung von Kontrastmitteln durch mehrere Krankenkassen. Sie machte geltend, dass die Bündelung gegen das Kartellverbot verstoße und die Vergabekammer zuständig sei, dies zu prüfen. Die Vergabekammer wies den Nachprüfungsantrag zurück, da die Prüfung von Kartellrechtsverstößen nicht in ihre Zuständigkeit falle, insbesondere wenn dies eine umfassende Marktermittlung erfordere.

📄 Vollständige Entscheidung beim Bundeskartellamt (PDF) →

Schlagworte

NachfragebündelungKartellrechtVergabekammerZuständigkeitRahmenvertrag

Vergaberecht-Begriffe

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