VK 2 - 64/19 ·2. Vergabekammer des Bundes ·Beschluss vom 03.09.2019

Nachprüfungsantrag wegen unklarer Leistungsbeschreibung zurückgewiesen

Ergebnis: Nachprüfungsantrag zurückgewiesen

Betroffene Normen

§ 41 SektVO§ 121 GWB§ 160 GWB§ 8 SektVO§ 165 GWB§ 182 GWB§ 13 SektVO§ 119 GWB

Worum ging es?

KI-generiert

Die Antragstellerin rügte eine unzureichende Leistungsbeschreibung für optionale Leistungen (Stufe 2) eines Gutachterauftrags, da Massen- und Mengenvorgaben fehlten und eine Preisgleitklausel nicht vorgesehen war. Die Vergabekammer wies den Nachprüfungsantrag zurück. Sie begründete dies damit, dass die Antragstellerin die Mängel nicht rechtzeitig gerügt habe und die Leistungsbeschreibung ausreichend detailliert sei, um eine zumutbare Kalkulation zu ermöglichen. Die Kammer sah auch keine Notwendigkeit für eine Preisgleitklausel.

📄 Vollständige Entscheidung beim Bundeskartellamt (PDF) →

Schlagworte

Leistungsbeschreibungoptionale LeistungenPreisgleitklauselRügefristVergabekammer

Vergaberecht-Begriffe

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