VK 2 - 73/20 ·2. Vergabekammer des Bundes ·Beschluss vom 23.09.2020

Vergabekammer erklärt Vertrag über wissenschaftliches Gerät für unwirksam

Ergebnis: Vertrag für unwirksam erklärt

Betroffene Normen

§ 7 VgV§ 135 GWB§ 14 VgV§ 165 GWB§ 8 VgV§ 160 GWB§ 97 GWB

Worum ging es?

KI-generiert

Die Vergabekammer des Bundes hat einen Vertrag über die Lieferung eines wissenschaftlichen Geräts für unwirksam erklärt. Die Vergabestelle hatte ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb gewählt und dies mit technischen Gründen begründet, wonach nur ein bestimmtes Produkt die erforderlichen Leistungsmerkmale besitze. Die Antragstellerin rügte, dass die technischen Begründungen nicht haltbar seien und die Voraussetzungen für ein solches Verfahren nicht vorlägen. Die Kammer gab der Antragstellerin Recht und erklärte den Vertrag für unwirksam.

📄 Vollständige Entscheidung beim Bundeskartellamt (PDF) →

Schlagworte

Verhandlungsverfahren ohne TeilnahmewettbewerbTechnische GründeMarkterkundungUnwirksamkeit des VertragesVgVGWB

Vergaberecht-Begriffe

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