VK 2 - 79/15 ·2. Vergabekammer des Bundes ·Beschluss vom 20.08.2015

Vergabekammer weist Nachprüfungsantrag teilweise zurück

Ergebnis: Nachprüfungsantrag zurückgewiesen

Betroffene Normen

§ 101b GWB§ 12 VSVgV§ 128 GWB§ 125 GWB§ 20 VSVgV§ 4 VSVgV

Worum ging es?

KI-generiert

Die Vergabekammer des Bundes hat einen Nachprüfungsantrag teilweise zurückgewiesen. Ein Teil des Verfahrens hatte sich erledigt, da die Antragsgegnerin zukünftige Interimsvergaben zur Beschaffung sondergeschützter Geländewagen unter Beteiligung der Antragstellerin zugesagt hat. Die Kammer sah die Voraussetzungen für die Anwendung des Ausnahmetatbestands des § 12 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) VSVgV als nicht gegeben an, da eine zwingende Dringlichkeit nicht ausreichend belegt war.

📄 Vollständige Entscheidung beim Bundeskartellamt (PDF) →

Schlagworte

sondergeschützte GeländewagenNachprüfungsantragVergabekammerDringlichkeitVerhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb

Vergaberecht-Begriffe

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