VK 2 - 82/17 ·2. Vergabekammer des Bundes ·Beschluss vom 18.08.2017

Vergabekammer verwirft Nachprüfungsantrag wegen Unzulässigkeit

Ergebnis: Nachprüfungsantrag verworfen

Betroffene Normen

§ 55 VgV§ 57 VgV§ 160 GWB§ 97 GWB§ 60 VgV§ 128 GWB§ 99 GWB§ 53 VgV

Worum ging es?

KI-generiert

Die Antragstellerin wandte sich gegen die Beurteilung ihrer Referenzen als nicht vergleichbar und die Annahme der ausgeschriebenen Leistungen als Dienstleistungen statt Arbeitnehmerüberlassung. Die Vergabekammer des Bundes hat den Nachprüfungsantrag als unzulässig verworfen. Die Kammer begründete dies damit, dass die Antragstellerin präkludiert sei, da sie sich nicht rechtzeitig gegen die vermeintliche Diskriminierung im Hinblick auf Arbeitnehmerüberlassung gewehrt habe und die Vergabekammer keine Anhaltspunkte dafür sehe, dass die Antragstellerin eine Arbeitnehmerüberlassung beabsichtige.

📄 Vollständige Entscheidung beim Bundeskartellamt (PDF) →

Schlagworte

NachprüfungsantragUnzulässigkeitPräklusionArbeitnehmerüberlassungReferenzenVergabekammer

Vergaberecht-Begriffe

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