VK 2 - 82/19 ·2. Vergabekammer des Bundes ·Beschluss vom 13.11.2019

Vergabekammer weist Nachprüfungsantrag zurück wegen verspäteter Rüge

Ergebnis: Nachprüfungsantrag zurückgewiesen

Betroffene Normen

§ 97 GWB§ 160 GWB§ 103 GWB§ 99 GWB§ 106 GWB§ 159 GWB

Worum ging es?

KI-generiert

Die Vergabekammer des Bundes hat die Antragsgegnerin verpflichtet, das Vergabeverfahren in den Stand vor Angebotsabgabe zurückzuversetzen. Die Antragstellerin hatte vor Angebotsabgabe mehrfach Mängel in der Leistungsbeschreibung gerügt, da diese unklar oder nicht marktverfügbar seien. Die Vergabekammer sah die Rügen jedoch als verspätet an, da die Mängel bereits im vorangegangenen, aufgehobenen Vergabeverfahren erkennbar waren und die Antragstellerin dort keine Rügen erhoben hatte.

📄 Vollständige Entscheidung beim Bundeskartellamt (PDF) →

Schlagworte

LeistungsbeschreibungRügefristNachprüfungsverfahrenVergabeunterlagenZurückversetzung

Vergaberecht-Begriffe

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