VK 2 - 93/21 ·2. Vergabekammer des Bundes ·Beschluss vom 05.10.2021

Aufhebung von Vergabeverfahren: Rechtswidrigkeit festgestellt

Ergebnis: Nachprüfungsantrag zurückgewiesen

Betroffene Normen

§ 134 GWB§ 182 GWB§ 159 GWB§ 160 GWB§ 179 GWB

Worum ging es?

KI-generiert

Die Vergabekammer des Bundes hat die Aufhebung eines Vergabeverfahrens für rechtswidrig erklärt, da die Vergabestelle den Fehler bezüglich der Zulassung von Nebenangeboten selbst verschuldet hat. Der Nachprüfungsantrag wurde im Übrigen zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden jeweils zur Hälfte von Antragstellerin und Antragsgegnerin getragen.

📄 Vollständige Entscheidung beim Bundeskartellamt (PDF) →

Schlagworte

NebenangeboteAufhebung VergabeverfahrenVergaberechtsverstoßVerschuldenNachprüfungsantrag

Vergaberecht-Begriffe

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