VK 1 - 77/18 ·1. Vergabekammer des Bundes ·Beschluss vom 22.08.2018

Vergabekammer lehnt Zuständigkeit ab: Handwerkskammer kein öffentlicher Auftraggeber

Ergebnis: Nachprüfungsantrag verworfen

Betroffene Normen

§ 99 GWB§ 159 GWB

Worum ging es?

KI-generiert

Die Vergabekammer des Bundes hat den Nachprüfungsantrag einer Bieterin verworfen, da sie sich für unzuständig erklärte. Die Kammer stellte fest, dass die Handwerkskammer als Antragsgegnerin kein öffentlicher Auftraggeber im Sinne des GWB ist. Weder die Kriterien des § 99 Nr. 2 GWB (fehlende staatliche Beherrschung und Finanzierung) noch die des § 99 Nr. 4 GWB (keine Baumaßnahme) seien erfüllt. Die Finanzierung aus Bundesmitteln sei für die Zuständigkeit nach § 99 Nr. 2 GWB nicht ausschlaggebend.

📄 Vollständige Entscheidung beim Bundeskartellamt (PDF) →

Schlagworte

Zuständigkeitöffentlicher AuftraggeberGWBHandwerkskammerNachprüfungsantrag

Vergaberecht-Begriffe

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