VK 1 - 8/14 ·1. Vergabekammer des Bundes ·Beschluss vom 05.03.2014

Vergabekammer weist Antrag wegen ordnungsgemäßer Bekanntmachung zurück

Ergebnis: Nachprüfungsantrag zurückgewiesen

Betroffene Normen

§ 111 GWB§ 107 GWB§ 1 VSVgV§ 14 VgV

Worum ging es?

KI-generiert

Die Vergabekammer des Bundes hat den Nachprüfungsantrag eines Bieters zurückgewiesen. Der Bieter rügte, dass die Bekanntmachung einer gewerblichen Wachleistung nicht unter dem spezifischeren CPV-Code für Sicherheitsdienste erfolgt sei. Die Kammer entschied, dass die Bekanntmachung ordnungsgemäß war, da sie sowohl eine passende CPV-Nummer als auch eine klare textliche Beschreibung enthielt. Die Verwendung des spezifischsten CPV-Codes ist nicht zwingend vorgeschrieben, solange die Beschreibung insgesamt hinreichend informativ ist.

📄 Vollständige Entscheidung beim Bundeskartellamt (PDF) →

Schlagworte

CPV-CodeBekanntmachungSicherheitsdienstleistungenVergabekammerVSVgVTransparenzgebot

Vergaberecht-Begriffe

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