Vergabekammer weist Nachprüfungsantrag wegen verspäteter Antragstellung zurück
Ergebnis: Nachprüfungsantrag zurückgewiesen
Betroffene Normen
Worum ging es?
KI-generiertDie Antragstellerin rügte die Nichtoffenlegung von Schwellenwerten, den Einsatz von Praktikanten und die frühe Zuschlagserteilung. Die Vergabekammer des Bundes wies den Nachprüfungsantrag als unzulässig zurück, da die Antragsfrist nach § 101b Abs. 2 GWB abgelaufen war. Die Kammer begründete dies damit, dass die Antragstellerin bereits durch die Mitteilung nach § 101a GWB und die Angebotsaufforderung Kenntnis von den Verstößen hatte und die 30-Tages-Frist für die Antragstellung versäumt wurde.
Schlagworte
Vergaberecht-Begriffe
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