VK 2 - 104/13 ·2. Vergabekammer des Bundes ·Beschluss vom 26.11.2013

Vergabekammer weist Nachprüfungsantrag wegen verspäteter Antragstellung zurück

Ergebnis: Nachprüfungsantrag zurückgewiesen

Betroffene Normen

§ 101a GWB§ 101b GWB§ 13 VgV§ 27 SektVO§ 1 SektVO§ 114 GWB§ 107 GWB§ 108 GWB§ 4 SektVO

Worum ging es?

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Die Antragstellerin rügte die Nichtoffenlegung von Schwellenwerten, den Einsatz von Praktikanten und die frühe Zuschlagserteilung. Die Vergabekammer des Bundes wies den Nachprüfungsantrag als unzulässig zurück, da die Antragsfrist nach § 101b Abs. 2 GWB abgelaufen war. Die Kammer begründete dies damit, dass die Antragstellerin bereits durch die Mitteilung nach § 101a GWB und die Angebotsaufforderung Kenntnis von den Verstößen hatte und die 30-Tages-Frist für die Antragstellung versäumt wurde.

📄 Vollständige Entscheidung beim Bundeskartellamt (PDF) →

Schlagworte

NachprüfungsantragAntragsfristSchwellenwertePraktikanteneinsatzZuschlagserteilungVergabekammer

Vergaberecht-Begriffe

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