VK 2 - 115/14 ·2. Vergabekammer des Bundes ·Beschluss vom 30.01.2015

Vergabekammer untersagt Zuschlag wegen unzulässiger Bündelung von Kontrastmitteln

Ergebnis: Nachprüfungsantrag zurückgewiesen

Betroffene Normen

§ 111 GWB§ 98 GWB§ 99 GWB§ 107 GWB

Worum ging es?

KI-generiert

Die Vergabekammer des Bundes hat den Antragsgegnerinnen untersagt, den Zuschlag für die Lieferung von Kontrastmitteln zu erteilen. Die Kammer beanstandete die Bündelung von Kontrastmitteln verschiedener Wirkstoffe in Fachlosen, die auf Indikationen und therapeutischer Vergleichbarkeit basierte. Sie wies darauf hin, dass dies die freie Arztwahl einschränke und eine wirkstoffübergreifende Substitution ermögliche, was nicht mit der Sprechstundenbedarfsvereinbarung vereinbar sei. Das Verfahren wurde zurückversetzt, um die Mindestbedingungen anzupassen.

📄 Vollständige Entscheidung beim Bundeskartellamt (PDF) →

Schlagworte

KontrastmittelVergabekammerBündelungSubstitutionSprechstundenbedarfNachprüfungsverfahren

Vergaberecht-Begriffe

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