VK 3 - 59/13 ·3. Vergabekammer des Bundes ·Beschluss vom 24.07.2013

Vergabekammer: Rabattvertrag unwirksam wegen fehlenden offenen Verfahrens

Ergebnis: Nachprüfungsantrag stattgegeben, Vertrag unwirksam

Betroffene Normen

§ 102 GWB§ 107 GWB§ 99 GWB§ 8 VOL/A

Worum ging es?

KI-generiert

Die Vergabekammer des Bundes hat einen abgeschlossenen Rabattvertrag für einen Wirkstoff für unwirksam erklärt. Die Vergabestelle hatte das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Auftragsbekanntmachung gewählt und dies mit Ausschließlichkeitsrechten und der Notwendigkeit einer durchgängigen Lieferfähigkeit begründet. Die Kammer entschied, dass ein offenes Verfahren hätte durchgeführt werden müssen, da die Annahme, nur ein Bieter könne den Vertrag erfüllen, nicht ausreichend belegt war. Der Vergabestelle wurde aufgegeben, bei fortbestehender Beschaffungsabsicht ein offenes Verfahren durchzuführen.

📄 Vollständige Entscheidung beim Bundeskartellamt (PDF) →

Schlagworte

RabattvertragVerhandlungsverfahrenoffenes VerfahrenLieferfähigkeitUnwirksamkeit

Vergaberecht-Begriffe

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