VK 2 - 103/15 ·2. Vergabekammer des Bundes ·Beschluss vom 23.11.2015

Vergabekammer untersagt Zuschlag für spezialisierte ambulante Palliativversorgung

Ergebnis: Zuschlag untersagt

Betroffene Normen

§ 101a GWB§ 4 VgV§ 1 GWB§ 111 GWB§ 98 GWB§ 4 VOL/A§ 3 VgV§ 114 GWB

Worum ging es?

KI-generiert

Die Vergabekammer des Bundes hat den Antragsgegnerinnen untersagt, einen Zuschlag für Verträge über spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) zu erteilen. Die Antragstellerin rügte die Vergabe ohne förmliches Vergabeverfahren. Die Antragsgegnerinnen argumentierten, dass bei bestehendem Bedarf ein Anspruch auf Vertragsabschluss bestehe und keine Auswahlentscheidung getroffen werde, weshalb das Vergaberecht nicht anwendbar sei. Die Kammer gab der Antragstellerin jedoch Recht und untersagte die Zuschlagserteilung.

📄 Vollständige Entscheidung beim Bundeskartellamt (PDF) →

Schlagworte

SAPVSGB VVergabeverfahrenNachprüfungsantragZuschlag

Vergaberecht-Begriffe

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