VK 2 - 43/15 ·2. Vergabekammer des Bundes ·Beschluss vom 18.08.2015

Vergabekammer untersagt Zuschlag wegen Mängeln im Verfahren

Ergebnis: Zuschlag untersagt

Betroffene Normen

§ 115 GWB§ 1 GWB§ 111 GWB§ 114 GWB§ 101a GWB§ 107 GWB§ 110 GWB

Worum ging es?

KI-generiert

Die Vergabekammer des Bundes hat der Antragsgegnerin untersagt, den Zuschlag für "Sicherungsdienstleistungen" zu erteilen. Die Kammer begründet dies mit Mängeln im Vergabeverfahren, insbesondere im Hinblick auf die Informationspflichten gegenüber Bietern und die Ausgestaltung der Zuschlagskriterien. Das Verfahren wird in den Stand vor der Bekanntmachung zurückversetzt, wenn die Antragsgegnerin die Beschaffungsabsicht fortsetzt.

📄 Vollständige Entscheidung beim Bundeskartellamt (PDF) →

Schlagworte

SicherungsdienstleistungenVergabeverfahrenZuschlagInformationspflichtenZuschlagskriterien

Vergaberecht-Begriffe

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